Rechtsprechung
BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Übertragbarkeit einer früheren Rechtsprechung zur Gegenstandslosigkeit einer Abschiebungsandrohung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 03.06.1992 - 7 B 91.30454
- BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76
Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung - …
Auszug aus BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92
Wurde die Frist gegenstandslos, so galt dies auch für die Abschiebungsandrohung, da diese nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 grundsätzlich mit einer Ausreisefrist verbunden sein mußte (Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32 a.E. im Anschluß an Urteile vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - und vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66 bzw. 69).In dem dem Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - a.a.O. zugrundeliegenden Fall hatte die Ausländerbehörde ebenfalls die Abschiebungsandrohung nach Ablauf der nicht verbindlich gewordenen Ausreisefrist aufrechterhalten, ohne daß dies bereits zu beanstanden gewesen wäre.
- BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 20.75
Voraussetzungen zur Ausweisung eines Ausländers - Anforderungen an die Ausübung …
Auszug aus BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92
Wurde die Frist gegenstandslos, so galt dies auch für die Abschiebungsandrohung, da diese nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 grundsätzlich mit einer Ausreisefrist verbunden sein mußte (Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32 a.E. im Anschluß an Urteile vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - und vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66 bzw. 69). - BVerwG, 05.05.1982 - 1 C 182.79
Zulässigkeit der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Begriff …
Auszug aus BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92
Wurde die Frist gegenstandslos, so galt dies auch für die Abschiebungsandrohung, da diese nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 grundsätzlich mit einer Ausreisefrist verbunden sein mußte (Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32 a.E. im Anschluß an Urteile vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - und vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66 bzw. 69). - VGH Bayern, 07.03.1991 - 21 B 90.31888
Auszug aus BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92
Es kann dahingestellt bleiben., ob die in der Berufungsentscheidung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Ausländerbehörde auch nach Ablauf der in einer Abschiebungsandrohung festgesetzten Ausreisefrist auf der Grundlage dieser Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist neu festsetzen und während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens noch nachschieben durfte (vgl. Entscheidungen vom 18. Februar 1991 - VGH 21 B 90.32224 - und vom 7. März 1991 - VGH 21 B 90.31888 -) mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht, und ob nunmehr mit Rücksicht auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 eine erneute Abschiebungsandrohung und mit Rücksicht auf § 50 Abs. 4 Satz 2 AuslG 1990 eine erneute Fristsetzung entbehrlich ist. - VGH Bayern, 18.02.1991 - 21 B 90.32224
Auszug aus BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 186.92
Es kann dahingestellt bleiben., ob die in der Berufungsentscheidung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Ausländerbehörde auch nach Ablauf der in einer Abschiebungsandrohung festgesetzten Ausreisefrist auf der Grundlage dieser Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist neu festsetzen und während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens noch nachschieben durfte (vgl. Entscheidungen vom 18. Februar 1991 - VGH 21 B 90.32224 - und vom 7. März 1991 - VGH 21 B 90.31888 -) mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht, und ob nunmehr mit Rücksicht auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 eine erneute Abschiebungsandrohung und mit Rücksicht auf § 50 Abs. 4 Satz 2 AuslG 1990 eine erneute Fristsetzung entbehrlich ist.